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Wie Lange Bekommt Man Den Kinderzuschlag

Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer

Familien mit kleinem Einkommen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderzuschlag – zusätzlich zum Kindergeld.

Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag (umgangssprachlich: Kindergeldzuschlag) erhalten. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss jedoch gesondert bei der Familienkasse gestellt werden.

In der Regel erhalten Sie Kinderzuschlag für 6 Monate. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, müssen Sie Kinderzuschlag neu beantragen.

Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wie viel Kinderzuschlag Sie erhalten, hängt davon ab, wie viel Einkommen und erhebliches Vermögen Sie, Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin und Ihr Kind haben.

Erhalten Sie Kinderzuschlag, müssen Sie die Familienkasse über Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse und die Ihrer Familie informieren.

Eltern spielen mit ihrem Kind im Wohnzimmer

Voraussetzungen für Kinderzuschlag

  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
  • Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende).
  • Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.

Tipp: Wenn Sie schnell wissen möchten, ob Sie Kinderzuschlag erhalten können: Einfach persönliche Daten in das interaktive Video-Tool „KiZ-Lotse" eingeben und Anspruch ermitteln!

Höhe und Auszahlung des Kinderzuschlags

Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet. Sie erhalten monatlich höchstens 205 Euro pro Kind. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt. Er wird in der Regel an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält.

Kindergeld und Kinderzuschlag werden am selben Tag ausgezahlt. Die genauen Auszahlungstermine finden Sie auf der Seite Kindergeld 2021: Auszahlungstermine.

Kinderzuschlag online beantragen

Beantragen Sie Kinderzuschlag bei Ihrer zuständigen Familienkasse. Diese informiert Sie mit einem Schreiben (Fachbegriff: Bescheid) anschließend darüber, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.

Gut zu wissen: Ihre Fragen zum Antrag oder zu Ihrem Bescheid beantworten wir gerne persönlich per Videochat. Informieren Sie sich über unsere Videoberatung zum Kinderzuschlag.

Den Antrag auf Kinderzuschlag können Sie direkt online stellen

Kinderzuschlag beantragen

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Kinderzuschlag

Welches Einkommen ist für den Kinderzuschlag relevant?

Eltern müssen ihr Einkommen der letzten 6 Monate vor der Antragstellung nachweisen. Stellen Sie Ihren Antrag zum Beispiel im Oktober, müssen Sie das in den Monaten April bis September zugeflossene Einkommen angeben.

Das Einkommen der Eltern ist in erster Linie der Verdienst aus einer selbstständigen oder versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Darüber hinaus gehört zum Eltern-Einkommen zum Beispiel:

  • Kurzarbeitergeld
  • Arbeitslosengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld
  • BAföG

Wie hoch muss das Einkommen sein und wie hoch darf das Einkommen sein, damit man KiZ bekommt?

Anspruch auf KiZ haben Familien mit kleinem Einkommen. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, wird für jede Familie individuell berechnet und hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder.

Die folgenden Beispiele zeigen, wann Familien Kinderzuschlag bekommen können (Wohnkosten und Gehälter pro Monat):

  • Zahlt ein alleinerziehendes Elternteil circa 500 Euro Warmmiete, kann der KiZ bezogen werden, wenn der Verdienst bei rund 1.700 bis etwa 2.500 Euro brutto (ungefähr 1.300 bis 1.700 netto) liegt (Kind: 6 Jahre).
    Bei einer Warmmiete von circa 800 Euro, darf das Bruttogehalt rund 2.100 bis rund 2.800 Euro (ungefähr 1.500 bis 1.900 netto) betragen. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss sind nicht berücksichtigt (Kinder: 6 und 8 Jahre).
  • Bei einer Paarfamilie (Doppelverdiener) mit 2 Kindern und einer Warmmiete von etwa 700 Euro darf das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 2.400 bis etwa 4.000 Euro (ungefähr 1.800 bis 2.800 netto) betragen (Kinder: 2 und 8 Jahre).
    Bei einer Warmmiete von etwa 1.000 Euro, darf das Bruttogehalt rund 2.800 bis etwa 4.200 Euro (ungefähr 2.100 bis 3.000 netto) betragen (Kinder: 2 und 8 Jahre).
  • Zahlt eine Paarfamilie (Alleinverdiener) mit 3 Kindern eine Warmmiete von etwa 1.000 Euro, darf sie rund 2.200 bis etwa 4.400 Euro brutto (ungefähr 1.800 bis 3.100 netto) verdienen (Kinder: 6, 8 und 10 Jahre).

Welches Vermögen wird angerechnet?

Ihr Vermögen wird nur geprüft, wenn es erheblich ist. Erhebliches Vermögen liegt ab folgenden Beträgen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vor:

  • 2 Personen: 90.000 Euro
  • 3 Personen: 120.000 Euro
  • Erhöhung um 30.000 Euro je weiteres Kind.

Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld gemessenen Güter zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dabei ist Ihr eigenes Vermögen und auch das Vermögen der mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen von Bedeutung, egal ob sich das Vermögen im In- oder Ausland befindet.

Zum Vermögen zählen nur verwertbare Vermögensgegenstände, insbesondere:

  • Bargeld
  • Bank- und Sparguthaben
  • Wertpapiere
  • Bausparguthaben
  • Aktien und Fondsanteile
  • Forderungen
  • bewegliches Vermögen (zum Beispiel Hausrat, Kunstgegenstände)
  • Haus- und Grundeigentum sowie sonstige Rechte an Grundstücken (zum Beispiel eine Hypothek)

Nicht zum Vermögen zählen:

  • eine selbst genutzte Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) von angemessener Größe
  • ein angemessenes Auto oder Motorrad für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft

Wie lange dauert es, bis mein Antrag auf Kinderzuschlag bearbeitet ist?

Sobald uns Ihr Antrag vorliegt, überprüfen wir Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn etwas fehlt, zum Beispiel ein bestimmter Nachweis, melden wir uns bei Ihnen.

Wenn Sie nach 6 Wochen noch nichts von uns gehört haben, können Sie telefonisch nach dem Stand der Bearbeitung fragen:

0800 4 555530

Gut zu wissen: Die Bearbeitungszeit ändert nichts am Zeitraum, für den Sie Kinderzuschlag bekommen. Ausstehende Beträge erhalten Sie zum nächstmöglichen Termin.

Beispiel: Sie haben im März Kinderzuschlag beantragt. Ende April erhalten Sie den Bewilligungsbescheid. Bei der Auszahlung im Mai bekommen Sie zusätzlich die Nachzahlungen für März und April.

Was kann ich tun, wenn ich mit dem Bescheid nicht einverstanden bin?

Am Ende eines Bescheids werden Sie über Ihre Rechte informiert (Fachbegriff: Rechtsbehelfsbelehrung). Sie haben zum Beispiel das Recht, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und dagegen zu klagen.

Wenden Sie sich jedoch als erstes an Ihre Familienkasse vor Ort. Ihre Ansprechperson dort wird Ihre Fragenbeantworten und den Bescheid noch einmal prüfen.

Um Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen, haben Sie nach Erhalt des Schreibens einen Monat lang Zeit. Schicken Sie Ihren Widerspruch bitte an den Absender des Bescheids.

Wurde Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie eine Klage gegen den Bescheid einreichen. In der Rechtsbehelfsbelehrung finden Sie dazu nähere Informationen – zum Beispiel, welches Gericht für Ihre Klage zuständig ist.

Ich muss Kinderzuschlag zurückzahlen. Was ist zu tun? 

Haben Sie zu viel Kinderzuschlag erhalten (Fachbegriff: Überzahlung), müssen Sie den entsprechenden Betrag zurückzahlen.

Der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit ist für solche Rückzahlungen zuständig. Mehr erfahren Sie auf der Seite Inkasso-Service: Wie Sie richtig reagieren.

Wichtig: Überweisen Sie den fälligen Betrag bitte erst, nachdem wir Sie in einem Schreiben dazu aufgefordert haben.

Mein Einkommen hat sich verringert. Jetzt habe ich trotz Kinderzuschlags nicht mehr genug Geld für meine Familie. Was kann ich tun?

Wenn Sie auch mit Kinderzuschlag und Wohngeld den Lebensunterhalt Ihrer Familie nicht mehr sichern können, können Sie Ihr Einkommen mit Arbeitslosengeld II ergänzen (umgangssprachlich: aufstocken). Wenden Sie sich dafür an Ihr Jobcenter.

Teilen Sie Ihrer Ansprechperson dort mit, dass Sie Kinderzuschlag erhalten. Das ist wichtig, weil Kinderzuschlag bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Einkommen zählt.

Wichtig: Wenn Sie Wohngeld erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle melden, dass Sie ergänzendes Arbeitslosengeld II erhalten.

Kostenfreie Kita-Plätze und weitere Hilfen

Wenn Ihre Familie Kinderzuschlag erhält, haben Sie Anspruch auf weitere Hilfen und finanzielle Unterstützung. Besucht Ihr Kind zum Beispiel eine Kindertagesstätte, können Sie sich von den Gebühren für den Kita-Platz befreien lassen.

Zudem kann Ihre Familie Leistungen für Bildung und Teilhabe (auch „Bildungspaket" genannt) beantragen. So können Sie unter anderem Zuschüsse für den Schulbedarf Ihres Kindes oder die Mittagsverpflegung in Kita und Schule erhalten. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erfahren Sie, wohin Sie sich bei Fragen zum Bildungspaket wenden können: Webseite des BMAS

Zusätzliche Angebote, die Sie und Ihre Familie nutzen können, sowie spezielle Informationen für Alleinerziehende finden Sie auf der Seite Elterngeld und weitere Hilfen für Eltern.

Erzieher und Mädchen sitzen am Tisch in einer Kindertagesstätte und musizieren.

Tipp: In Deutschland gibt es vielfältige staatliche Unterstützung für Familien. Einen Überblick über alle Angebote und Leistungen erhalten Sie mit dem Starke-Familien-Checkheft des Familienministeriums.

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Source: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer#:~:text=Der%20Antrag%20auf%20Kinderzuschlag%20muss,wenn%20Sie%20bestimmte%20Voraussetzungen%20erf%C3%BCllen.

Posted by: acunaourst1985.blogspot.com

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