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Wie Lange Bekommt Man Halbwaisenrente In Der Ausbildung

Stirbt ein Elternteil, haben unter anderen die leiblichen Kinder einen Anspruch auf Waisenrente, wenn sie ein bestimmtes Lebensalter nicht überschritten haben. Die Rente soll wegfallende Unterhaltsansprüche der Kinder durch den Tod des Elternteils auffangen (kompensieren). Es stellt sich die Frage, wie lange die Waisenrente eigentlich zu zahlen ist? Dieser Frage ist das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil vom 12.06.2017, Aktenzeichen: L 9 U 168/16, nachgegangen.

Die Zahlung der Waisenrente nach Erstausbildung ist kein Standardfall. Während der ersten Schulausbildung ist die Gewährung einer Waisenrente nach der „klassischen" gesetzlichen Hinterbliebenenrente an sich kein Problem. Nach § 48 Sozialgesetzbuch Nr. 6 wird die Halbwaisenrente längstens bis zum 27. Lebensjahr der Waise gezahlt, wenn sie sich in einer Schul-oder Berufsausbildung befindet.  Normalerweise wird diese Hinterbliebenenrente bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Damit erfüllt die Waisenrente Funktion als Ersatz für den weggefallenen Unterhalt.


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Eine Schul-oder Berufsausbildung liegt nur vor, wenn sie einen zeitlichen Aufwand von mindestens 20 Stunden wöchentlich erfordert. Details zum Thema Waisenrente können Sie hier nachlesen!

Zahlung der Waisenrente nach Erstausbildung: um was ging es im Verfahren?

In dem vom Landessozialgericht entschiedenen Fall ging es die Zahlung einer Halbwaisenrente, die noch für die Schulausbildung nach einer Berufsausbildung beansprucht wurde.

Die Beklagte ist die Unfallkasse des verstorbenen Vaters der Klägerin. Sie begehrt die Zahlung der Unfallhinterbliebenenrente (Halbwaisenrente der gesetzlichen Unfallversicherung) für die Dauer der Schulausbildung im Anschluss an eine absolvierte Berufsausbildung. Nach dem ihr Vater 1998 infolge eines Arbeitsunfalles verstorben war, gewährte die beklagte Unfallkasse eine Halbwaisenrente nach § 67 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Die Klägerin begann 2010 mit einer Berufsausbildung. Bis zum Ende der Ausbildung- hier zum 31.07.2013- zahlte die Beklagte der Klägerin eine monatliche Halbwaisenrente von 430,42€. Im April 2013 entzog die Beklagte die Waisenrente mit Ablauf des Monat 06-2013, weil die Klägerin ihre Berufsausbildung voraussichtlich im Juli 2013 beenden werde.  Tatsächlich endete die Berufsausbildung am 19.06.2013. Im August 2013 startete die Klägerin eine Schulausbildung an der Fachoberschule in Vollzeit.

Die Klägerin beantrage am 11.11.2013 die Weitergewährung der Halbwaisenrente ab Juli 2013. Nach ihrer Berufsausbildung sei sie nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden, deshalb strebe sie nach der neuen Schulausbildung ein Studium an, so die Klägerin in ihrer Begründung des Antrages.

Zahlung der Waisenrente nach Erstausbildung: die 1. Instanz

Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Sie begründete dies damit, dass Kinder gegenüber ihren Eltern einen zivilrechtlichen Anspruch auf elterlichen Unterhalt nur eine Ausbildung haben. Eine Zweitausbildung sei unterhaltsrechtlich nur relevant, wenn diese von vornherein angestrebt worden wäre. Zum Beispiel,weil sich während der Erstausbildung eine besondere Begabung des Kindes herausgestellt hätte. Dies wäre bei der Klägerin nicht der Fall. Sie hätte nach der Berufsausbildung für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen können.

Der eingelegte Widerspruch war erfolglos. Die Beklagte stützte sich auf eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.03.2010, L 3 U 208/08. Für eine Zweitausbildung bestehe nach dem Zivilrecht, § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch, keine Unterhaltspflicht der Eltern.
Zum 17.06.2014 hat die Klägerin ihre Fachoberschule erfolgreich beendet. Sie legte Klage gegen den Widerspruchsbescheid ein. Das Sozialgericht Freiburg verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Halbwaisenrente mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2016. Und zwar unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen LSG vom 13.03.2014, L 17 U 269/13). § 67 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 a SGB VII setze nicht voraus, dass die Waise noch keine abgeschlossene Berufsausbildung habe.

Zahlung der Waisenrente nach Erstausbildung: Urteil des LSG

Die Beklagte legte Berufung ein. Sie begründete ihr Rechtsmittel wie in der ersten Instanz.

Das Berufungsgericht hat für die Klägerin entschieden und die Berufung abgewiesen. Das Landessozialgericht hat aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen die Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen.


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Die Gründe der Entscheidung des Gerichtes!

Das Sozialgericht hätte nicht durch einen Einzelrichter entscheiden dürfen. Das Sozialgericht hätte auf Grund der rechtlichen Besonderheit und Schwierigkeit des Falles als Kammer entscheiden müssen (1 Richter und 2 ehrenamtliche Richter). Dieser Verfahrensmangel ist ein absoluter Revisionsgrund. Die unterhaltsrechtlichen Fragen werfen komplizierte Rechtsfragen auf, die nicht mehr durch einen Einzelrichter hätten entschieden werden dürfen.

Dennoch heilt die Entscheidung des LSG in der Sache diesen Verfahrensfehler.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Waisenrente vom 01.07.2013 bis zum 30.06.2014.
Der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente ist unstreitig durch den Tod infolge des Versicherungsfalles eingetreten. Der Klägerin stand eine Halbwaisenrente zu, § 67 SGB VII.

Sie wird nach dieser Vorschrift bis zum 18.Lebensjahr gezahlt. Oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich die Waise in der Schul-oder Berufsausbildung befindet. Die Klägerin war in einer Schulausbildung und hatte das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Nicht erforderlich ist es, dass die Klägerin einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen ihren verstorbenen Vater hätte. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin vor der der Schulausbildung erfolgreich eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Denn § 67 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 a SGB VII enthält keine Beschränkung, wonach eine Halbwaise einen fiktiven Unterhaltsanspruch gegenüber ihren verstorbenen Elternteil nachweisen müsste oder ausgesetzt sei.
Diese Vorschrift setzt nur voraus, dass sich die Waise in einer Schulausbildung befindet, wobei hier auch eine Zweitausbildung gemeint ist. Das Gericht verwies auf das Urteil des Bayerischen LSG vom 13.03.2014, L 17 U 269/13.

§ 67 SGB VII ist der Schlüsselpunkt

Auch aus den Gesetzesmaterialien zur Entstehungsgeschichte des § 67 SGB VII kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber unter der Schul-oder Berufsausbildung nur eine Erstausbildung angenommen hat.
So hat es auch schon das Bundessozialgericht vom 27.01.1976 entschieden.
Eine Verknüpfung zum zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch sieht § 67 SGB VII nicht vor.

Dem gegenüber steht die Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.03.2010, L 3 U 208/08. Dieses LSG begrenzt den Anspruch auf Waisenrente auf die Erstausbildung unter Heranziehung der zivilrechtlichen Voraussetzungen für Unterhaltsanspruch bei Zweitausbildung. Damit ist die Frage der Zahlung der Waisenrente nach Erstausbildung zwischen den Landessozialgerichten streitig.
Das LSG hatte die Revision zum BSG (Bundessozialgericht) zugelassen, weil die Frage, ob die Zahlung einer Waisenrente einen fiktiven Unterhaltsanspruch nach Zivilrecht voraussetzt und nach erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung weg fällt, durch die Landessozialgerichte unterschiedlich beurteilt wird. Eine höchstrichterliche Entscheidung in der Sache steht noch aus! Damit die Zahlung der Waisenrente nach Erstausbildung für eine Zweitausbildung abschließend geklärt wird.


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Unser Fazit!

Wir werden die Entwicklung in dieser Rechtssache mit Spannung weiter verfolgen. Denn generell lässt sich aus dem Gesetzestext eine Begrenzung der  Zahlung der Waisenrente bis zum erfolgreichen Abschluss der Erstausbildung nicht entnehmen. Sollte es zu einer Einschränkung durch das BSG kommen, wäre eine sorgsame Planung der Ausbildung einer Waise notwendig, damit sie den vollen zeitlichen Rahmen der Rente ausschöpfen kann. Die Rentenberater und spezialisierten Rechtsanwälte für Rentenrecht von rentenbescheid24.de übernehmen diese Aufgabe für Sie.

Ja, ich möchte wissen, wie lange meine Waisenrente gezahlt wird.


Porträt der Rechtsanwältin und Rentenberaterin Frau Kirschner Autorin des Beitrages

Nadja Kirschner

Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.


Wie Lange Bekommt Man Halbwaisenrente In Der Ausbildung

Source: https://rentenbescheid24.de/zahlung-der-waisenrente-nach-erstausbildung/

Posted by: acunaourst1985.blogspot.com

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